5.5.2023
Der Anwalt für Patienten
Alle in Frage kommenden Behandler können ihre beratende, im Dienste des geschädigten Patienten
in dessen Namen und unter dessen Verantwortung vollzogene Beratungstätigkeit nur im Rahmen der ihrem behandelnden
Arzt erteilten oder kraft Gesetzes zustehenden Erlaubnis ausüben. Ist daher einem Arzt nur eine Teilerlaubnis
erteilt worden, so darf dieser bei
Behandlungsfehlern
oder bei medizinischer Falschbehandlung
auch nur in diesem Bereich tätig werden. Allerdings wäre er ohne besondere Erlaubnis befugt, eigene Beratung in
Angelegenheiten des Patientenrechts auch über den Rahmen der diesem erteilten Erlaubnis hinaus zu besorgen
(§ 6 Abs. 1 Ziff. 1).

Die einem Anwalt für Patientenrecht zu ihrer Beratung von der
Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen
zugewiesenen Patienten bedürfen zur Rechtsvertretung keiner besonderen Erlaubnis, solange sie diese im Namen und
für Rechnung ihres behandelnden Arztes vornehmen; sie stehen auch nicht zu diesem in einem Behandlungsverhältnis,
selbst dann nicht, wenn der Patient durch den Behandlungsfehler einen Anspruch auf Schadensersatz oder
Schmerzensgeld
als einen wirtschaftlichen Ausgleich erhalten sollte; denn dieser stellt keine Zahlung und keinen Ausgleich für die
medizinische Fehlbehandlung
dar, da der Patient nach seinem wie des Anwalts Willen auf Zahlung keinen Rechtsanspruch hat, sondern nur eine
Art Kompensation für erlittene Schmerzen erhält.
Unzulässig aber wäre eine Behandlung ohne schriftliche Aufklärung und Einverständniserklärung, wenn ein Arzt
außerhalb seiner ärztlichen Aufklärungspflicht
dem Patientenanwalt seine Dienste leisten würde; er bedürfte zwar nicht einer Berechtigung im Sinne des ärztlichen
Standesrechts (Berufsordnung für Ärzte), da er nicht selbständig und damit nicht nur grob fahrlässig handelte, wohl
aber würde er sich strafrechtlich verantwortlich machen.
Ein solcher
Anwalt für Patienten
hat mit Urteil des Landgericht Stade (MDR 2008, 311) einen Arzt für haftbar befunden, der im Rahmen einer grob
fehlerhaften Behandlung und einer fehlenden
Aufklärung
des Patienten bei einer medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperation diesen schlicht falsch behandelt hat.
Dabei hat es dies dem Ärztepfusch
vergleichbar erklärt, der seine eigenen Patienten fortlaufend falsch behandelt (Art. I § 6 Abs. 1); seine
Strafbarkeit und Verantwortlichkeit ist aber auch unter Hinweis auf Art. I § 6 Abs. 2 begründet, da die rechtliche
Beratung unmittelbar zu der
beratenden Tätigkeit für Patienten
eines darauf spezialisierten Patientenanwalts selbst gehört.
Die berufsrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes, falls er sich, was die Entscheidung nicht erkennen läßt, noch
in der
medizinischen Ausbildung
befunden haben sollte, steht allerdings außer Zweifel.
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