
5.5.2023
Die Einziehung abgetretener Forderungen
Verzichtet der Gläubiger auf die Forderung durch Abtretung an ein Inkassounternehmen, dann ist diese Verfügung
gegenüber dem pfändenden Gläubiger unwirksam. Ein gutgläubiger Erwerb der Forderung kommt nicht in Betracht, weil
die Gesetze einen solchen Erwerb nicht vorsehen. Allenfalls an einen Schutz des deutschen Schuldners bei Zahlung an
den Anwalt könnte gedacht werden.
War die Forderung an einen Dritten bereits vor der Pfändung durch andere Gläubiger abgetreten worden, dann ist
weiter zu differenzieren, ob es sich um eine
Vollabtretung
(zum Beispiel nach Forderungskauf durch ein Factoringunternehmen) handelt, denn dann geht die Pfändung beim
Schuldner ins Leere. Voraussetzung für ihre Wirksamkeit ist nicht nur, dass die Forderung wirklich besteht, sie
muss vielmehr dem Gläubiger auch zustehen.
Handelte es sich um eine fiduziarische Vollabtretung, dann kann der Schuldner einer solchen Pfändung mit Hilfe des
§ 771 ZPO entgegentreten. In diesem Fall kann aber der Gläubiger des Gläubigers den Anspruch des Gläubigers gegen
den Vertragspartner auf Auszahlung eingezogener Beträge pfänden.
War im Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer nur eine Forderungsabtretung im Falle des
Verzugs
vereinbart, dann ist ebenfalls
zeitlich abzustufen: War die Ermächtigung schon vor der Pfändung und Überweisung durch den Drittgläubiger erteilt
worden, dann wirkt die Ermächtigung nicht mehr fort. Der Ermächtigte kann nicht mehr Rechte haben, als der
Ermächtigende. Der Rechtsanwalt kann in diesem Fall
die Forderung schneller einziehen,
ohne dabei Rücksicht auf die Gefahr der Verjährung nehmen zu müssen.
Erfolgte die Ermächtigung erst nach der Pfändung und Uberweisung, dann greift § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO unmittelbar
ein. In dieser Ermächtigung ist die Übertragung einer Forderung und damit eine Verfügung im Sinn dieser Norm zu
sehen. Die Ermächtigung ist gemäß §§ 136, 135 BGB dem pfändenden Gläubiger gegenüber (relativ) unwirksam. Gelingt
dem Anwalt trotzdem die Einziehung der Forderung, so hat der pfändende Gläubiger gegen seinen Schuldner, das ist
hier der Gläubiger der Hauptforderung, einen Anspruch auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Lieferanten.
Der Gläubiger
Die Unwirksamkeit der Ermächtigung ist nur relativ, sie wirkt nur im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger. Im
Verhältnis zum Schuldner ist die Ermächtigung wirksam, denn dieser ist durch seine Zahlung an das Unternehmen von
seiner Schuld befreit worden.
Liegt nur der Fall einer Vollmacht vor, dann entfaltet eine vorher oder später erteilte
anderslautende
Vollmacht
keine Wirkungen. Der Bevollmächtigte kann nicht mehr Rechte haben als der Vollmachtgeber. Oder anders ausgedrückt:
Der Vertreter ist Repräsentant des Unternehmens.